Füllen Sie pro Elternteil eine Anmeldung für die gesamte Anspruchsdauer aus. Machen Sie in der Anmeldung auch Angaben zum anderen Elternteil. Geben Sie dabei bekannt, ob Sie als Eltern den Urlaub aufteilen. Verwenden Sie für die erstmalige Anmeldung der Betreuungsentschädigung das Formular 318.744 – Anmeldung Betreuungsentschädigung. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber meldet jeweils per Ende Monat die abgerechneten Urlaubstage und den während des Entschädigungsanspruchs ausgerichteten Lohn. Hierfür ist die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber zuständig, für die oder den Sie im jeweiligen Zeitraum erwerbstätig waren. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber verwendet dazu das Formular 318.746 - Folgemeldung Betreuungsentschädigung. Den Anspruch auf Betreuungsentschädigung können folgende Personen bei der zuständigen Ausgleichskasse geltend machen:
- Sie als Eltern
- via Arbeitgeberin oder Arbeitgeber, wenn Sie unselbständig erwerbend sind;
- direkt bei der Ausgleichskasse, wenn Sie selbständig erwerbend, arbeitslos oder arbeitsunfähig sind;
- Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber
- sofern Sie es unterlassen, den Anspruch via Arbeitgeberin oder Arbeitgeber geltend zu machen (siehe oben) und die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber während der Dauer des Anspruchs einen Lohn ausrichtet;
- Ihre Angehörigen - wenn Sie Ihren Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht nachkommen
Wenn Sie im Zeitpunkt des Unterbruchs angestellt, arbeitslos oder arbeitsunfähig sind, bescheinigt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber, für die oder den Sie im Zeitpunkt des Beginns des Entschädigungsanspruchs erwerbstätig waren:
- den für die Bemessung der Betreuungsentschädigung massgebenden Lohn sowie
- den von ihr oder ihm während der Dauer des Taggeldbezuges ausgerichteten Lohn.
Der Arzt bescheinigt mit dem offiziellen Attest, welches Bestandteil des Formulars 318.744– Anmeldung Betreuungsentschädigung ist (siehe Punkt 9), dass das Kind im Sinne von Artikel 16o, Buchstabe a - d EOG gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist. Dieses Attest ist zwingend von Arzt zu unterschreiben und kann nicht allein durch das Arztzeugnis ersetzt werden.
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