Selbstständigerwerbende
In der AHV wird zwischen Unselbständigerwerbenden und Selbständigerwerbenden unterschieden. Als sozialversicherungsrechtlich selbständigerwerbend gelten Personen, die unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung arbeiten sowie in unabhängiger Stellung ihr eigenes wirtschaftliches Risiko tragen.
Ob eine Person im Sinne der AHV für das Entgelt der jeweiligen Tätigkeit als Selbstständigerwerbende gilt, wird von der zuständigen Ausgleichskasse beurteilt. Möglich ist also, dass die gleiche Person für eine andere Tätigkeit als unselbständigerwerbend eingestuft wird. Massgebend für die Beurteilung sind nicht die vertraglichen, sondern die wirtschaftlichen Verhältnisse.
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