Freiwillige Weiterführung der obligatorischen Versicherung
Betrifft:
- Entsendungen zwischen der Schweiz und Staaten, mit denen die Schweiz kein Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen hat.
Bei Entsendungen aus der Schweiz in einen Nichtvertragsstaat gilt das Territorialitätsprinzip, nach welchem jede Person grundsätzlich dem Recht des Staates unterstellt ist, in dessen Gebiet sie sich aufhält.
Personen - gleichgültig welcher Staatsangehörigkeit - die für einen Schweizer Arbeitgeber im Ausland tätig sind und von ihm entlöhnt werden, können mit dessen Einverständnis die Versicherung in der AHV/IV/EO sowie die Arbeitslosenversicherung weiterführen, falls sie unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit im Ausland während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren versichert waren.
Ein Arbeitgeber, der eine Person in einen Nichtvertragsstaat entsenden möchte, stellt bei der AHV-Ausgleichskasse einen Antrag zur Weitergeltung des schweizerischen Sozialversicherungsrechts während einer vorübergehenden Tätigkeit im Ausland.
Das Gesuch muss spätestens sechs Monate nach dem Tag, ab dem der Arbeitnehmer die Voraussetzungen für die Weiterführung der obligatorischen Versicherung erfüllt, eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Weiterführung der Versicherung nicht mehr möglich.
Weitere Versicherungen
Berufliche Vorsorge
Wird die AHV/IV weitergeführt, so ist auch die freiwillige Weiterversicherung in der beruflichen Vorsorge möglich.
Unfallversicherung
Eine Person, die für einen Schweizer Arbeitgeber im Ausland tätig ist und von ihm entlöhnt wird, ist während zwei Jahren weiterhin in der Schweiz unfallversichert. Auf Gesuch hin kann diese Frist vom zuständigen Unfallversicherer bis auf maximal sechs Jahre verlängert werden.
Krankenversicherung
Arbeitnehmende, die vorübergehend ins Ausland entsandt werden, bleiben für die Dauer von zwei Jahren weiterhin in der Schweiz versicherungspflichtig (Grundversicherung). Die Weiterversicherung kann vom zuständigen Krankenversicherer bis auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden. Der Einfluss auf allfällige Zusatzversicherungen sollte vorgängig mit dem zuständigen Krankenversicherer abgeklärt werden.
Familienzulagen
Arbeitnehmende, die weiterhin in der AHV versichert sind, haben Anspruch auf Familienzulagen in der Schweiz. Die Höhe der Leistung wird der Kaufkraft des Wohnlandes angepasst.