Beiträge
Arbeitnehmende
Die Zahlungen von Beiträgen für Familienzulagen basieren auf dem Solidaritätsprinzip. Alle Arbeitgebenden, die Beiträge an AHV, IV und EO leisten, sind verpflichtet, Beiträge in Prozenten der Lohnsumme an eine Familienausgleichskasse zu bezahlen. Ob dabei Arbeitnehmende mit Anspruch auf Familienzulagen beschäftigt werden, spielt keine Rolle. Der Beitragssatz ist je nach Kanton und Familienausgleichskasse unterschiedlich und wird den Mitgliedfirmen jährlich mitgeteilt.
Selbständigerwerbende
Selbstständigerwerbende sind ebenfalls verpflichtet, Beiträge an die Familienausgleichskasse zu leisten.
Nichterwerbstätige
Für Nichterwerbstätige sieht das Gesetz über Familienzulagen keine Beitragspflicht vor. Die Kantone können aber unter bestimmten Voraussetzungen eine Beitragspflicht einführen; dies ist in den Kantonen AR, GL, SO, TG und TI bereits der Fall.
Merkblätter, Formulare & mehr
Weiterführende Informationen zum Thema Familienausgleichskasse
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