Wer hat Anspruch
Anspruch auf Familienzulagen haben Arbeitnehmende, Selbständigerwerbende sowie Nichterwerbstätige mit bescheidenem Einkommen. Die Leistungen können für Kinder bis zum vollendeten 16. Altersjahr (Kinderzulagen, Minimum CHF 200) und für Jugendliche in Ausbildung bis zur Vollendung des 25. Altersjahres (Ausbildungszulagen, Minimum CHF 250) ausgerichtet werden. Pro Kind wir nur eine Zulage ausbezahlt.
Kinder im Ausland
Je nach Situation erhalten Arbeitnehmende auch für Kinder im Ausland Familienzulagen. Maßgebend für die Anspruchsprüfung ist hierbei die Nationalität der Eltern und der Wohnsitz der Kinder. Detaillierte Informationen dazu finden Sie in unserem Merkblatt.
Differenzzulagen
Je nach Kanton, in dem ein Anspruch besteht, können Art und Höhe der Leistung variieren. Arbeiten also Elternteile in Kantonen mit unterschiedlichen Ansätzen, können interkantonale „Differenzzulagen“ zur Auszahlung kommen. Unter folgendem Link kann für die meisten Konstellationen bestimmt werden, ob für Mutter oder Vater der Erstanspruch auf die Zulagen besteht.
Mutationen
Änderungen in der Anspruchsberechtigung sind der zuständigen Ausgleichskasse umgehend zu melden und können via connect.swissmem übermittelt werden.
Als Mutationen gelten folgende Änderungen:
- Neubeginn oder Änderung einer Ausbildung
- Dienstaustritte des Arbeitnehmenden (Beendigung des Anspruchs)
- Interne Wechsel des Arbeitnehmenden innerhalb des Betriebes (Änderung der Abrechnungsnummer)
- Geburt eines Kindes
Merkblätter, Formulare & mehr
Weiterführende Informationen zum Thema Familienausgleichskasse
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Leiterin FamZ/EO
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