Beitragspflicht
Nichterwerbstätige müssen ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres Beiträge an die AHV, IV und EO entrichten.
Keine Beitragspflicht für Nichterwerbstätige besteht, wenn eine Ehegattin oder ein Ehegatte im Sinne der AHV erwerbstätig ist und Beiträge von mindestens 1'006.- Franken entrichtet (doppelter Mindestbeitrag).
Ansonsten endet die Beitragspflicht, sobald das ordentliche Rentenalter erreicht ist. Für Männer liegt das ordentliche Rentenalter bei 65 Jahren und für Frauen bei 64 Jahren. Die Beiträge sind lückenlos zu begleichen. Fehlende Beitragsjahre können zu einer Kürzung der Renten führen. Es ist Sache der Versicherten, sich um ihre Beitragspflicht zu kümmern.
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