Anmeldung und Abrechnung
Nichterwerbstätige melden sich für die Beitragserhebung grundsätzlich bei der Kantonalen Ausgleichskasse ihres Wohnkantons an. Vorzeitig Pensionierte (ab 58 Jahren), dessen letzter Arbeitgebender über eine Verbandsausgleichskasse abrechnet, richten die Anmeldung jedoch an jene Kasse. Werden für Ehegattin oder Ehegatte bereits Beiträge für Nichterwerbstätige bei einer anderen Ausgleichskasse abgerechnet, ist diese auch für die Anmeldung des Partners zuständig.
Nach Prüfung der Unterlagen setzt die Ausgleichskasse die Akontobeiträge fest. Diese sind provisorisch und basieren auf den Angaben des Antragstellenden. Sobald der Ausgleichskasse die definitiven Daten der Steuerveranlagung (Renteneinkommen und Vermögen) gemeldet sind, stellt sie die die Differenz zwischen den bereits bezahlten Akontobeiträgen und den definitiven Beiträgen in Rechnung gestellt, beziehungsweise vergütet sie zurück.
Ändert sich das Renteneinkommen oder Vermögen innerhalb des Jahres wesentlich, ist dies der zuständigen Ausgleichskasse zu melden. Ansonsten können Verzugszinsen anfallen.
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